Einordnung: Buch 3 Sachenrecht / Abschnitt 7 Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld / Titel 2 Grundschuld, Rentenschuld / Untertitel 1 Grundschuld
§ 1198 Zulässige Umwandlungen
Satz 1 Eine Hypothek kann in eine Grundschuld, eine Grundschuld kann in eine Hypothek umgewandelt werden. Satz 2 Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.