Einordnung: Buch 3 Sachenrecht / Abschnitt 7 Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld / Titel 2 Grundschuld, Rentenschuld / Untertitel 1 Grundschuld
§ 1193 Kündigung
(1) Satz 1 Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Satz 2 Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Satz 3 Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(2) Satz 1 Abweichende Bestimmungen sind zulässig. Satz 2 Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.