Einordnung: Buch 1 Allgemeiner Teil / Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte / Titel 2 Willenserklärung
§ 118 Mangel der Ernstlichkeit
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.