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Barrierefreie Gesetze

Einordnung: Buch 3 Sachenrecht / Abschnitt 7 Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld / Titel 1 Hypothek

§ 1137 Einreden des Eigentümers

(1) Satz 1 Der Eigentümer kann gegen die Hypothek die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. Satz 2 Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet.

(2) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht dadurch, dass dieser auf sie verzichtet.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erstfassung/Ausfertigung
18.08.1896
Letzte Änderung
Art. 6 G v. 23.07.2026 I Nr. 226
Neufassung
Bek. v. 02.01.2002 I 42, 2909; 2003, 738
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

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