Einordnung: Buch 3 Sachenrecht / Abschnitt 7 Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld / Titel 1 Hypothek
§ 1132 Gesamthypothek
(1) Satz 1 Besteht für die Forderung eine Hypothek an mehreren Grundstücken (Gesamthypothek), so haftet jedes Grundstück für die ganze Forderung. Satz 2 Der Gläubiger kann die Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem der Grundstücke ganz oder zu einem Teil suchen.
(2) Satz 1 Der Gläubiger ist berechtigt, den Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke in der Weise zu verteilen, dass jedes Grundstück nur für den zugeteilten Betrag haftet. Satz 2 Auf die Verteilung finden die Vorschriften der §§ 875, 876, 878 entsprechende Anwendung.