Einordnung: Buch 3 Sachenrecht / Abschnitt 6 Reallasten
§ 1112 Ausschluss unbekannter Berechtigter
Ist der Berechtigte unbekannt, so findet auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschrift des § 1104 entsprechende Anwendung.
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Einordnung: Buch 3 Sachenrecht / Abschnitt 6 Reallasten
Ist der Berechtigte unbekannt, so findet auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschrift des § 1104 entsprechende Anwendung.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.