Einordnung: Buch 3 Sachenrecht / Abschnitt 4 Dienstbarkeiten / Titel 2 Nießbrauch / Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen
§ 1059 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
Satz 1 Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. Satz 2 Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.