Einordnung: Buch 3 Sachenrecht / Abschnitt 4 Dienstbarkeiten / Titel 1 Grunddienstbarkeiten
§ 1019 Vorteil des herrschenden Grundstücks
Satz 1 Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Satz 2 Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.