Einordnung: Buch 3 Sachenrecht / Abschnitt 3 Eigentum / Titel 4 Ansprüche aus dem Eigentum
§ 1001 Klage auf Verwendungsersatz
Satz 1 Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. Satz 2 Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigentümer von dem Anspruch dadurch befreien, dass er die wiedererlangte Sache zurückgibt. Satz 3 Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Eigentümer die ihm von dem Besitzer unter Vorbehalt des Anspruchs angebotene Sache annimmt.