Einordnung: Buch 1 Allgemeiner Teil / Abschnitt 2 Sachen und Tiere
§ 100 Nutzungen
Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.
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Einordnung: Buch 1 Allgemeiner Teil / Abschnitt 2 Sachen und Tiere
Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.