Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Stand und Quelle
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.
- Erstfassung/Ausfertigung
- 28.08.1969
- Letzte Änderung
- Art. 3 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
- Diese Fassung abgerufen am
- 19.10.2026
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
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Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2 Beurkundung von Willenserklärungen
- Unterabschnitt 1 Ausschließung des Notars
- Unterabschnitt 2 Niederschrift
- § 8 Grundsatz
- § 9 Inhalt der Niederschrift
- § 10 Feststellung der Beteiligten
- § 11 Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit
- § 12 Nachweise für die Vertretungsberechtigung
- § 13 Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben
- § 13a Signieren einer elektronischen Niederschrift
- § 13b Technische Rahmenbedingungen für elektronische Niederschriften
- § 13c Eingeschränkte Beifügungs- und Vorlesungspflicht
- § 14 Eingeschränkte Vorlesungspflicht
- § 15 Versteigerungen
- § 16 Übersetzung der Niederschrift
- Unterabschnitt 3 Beurkundung mittels Videokommunikation
- Unterabschnitt 4 Prüfungs- und Belehrungspflichten
- Unterabschnitt 5 Beteiligung behinderter Personen
- § 22 Hörbehinderte, sprachbehinderte und sehbehinderte Beteiligte
- § 23 Besonderheiten bei hörbehinderten Beteiligten
- § 24 Besonderheiten bei hör- und sprachbehinderten Beteiligten, mit denen eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist
- § 25 Schreibunfähige
- § 26 Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar
- Unterabschnitt 6 Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
- § 27 Begünstigte Personen
- § 28 Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit
- § 29 Zeugen, zweiter Notar
- § 30 Übergabe einer Schrift
- § 31 Ausschluss der elektronischen Niederschrift
- § 32 Sprachunkundige
- § 33 Besonderheiten beim Erbvertrag
- § 34 Verschließung, Verwahrung
- § 34a Mitteilungs- und Ablieferungspflichten
- § 35 Niederschrift ohne Unterschrift des Notars
- Abschnitt 3 Sonstige Beurkundungen
- Unterabschnitt 1 Niederschriften
- Unterabschnitt 2 Vermerke
- § 39 Einfache Zeugnisse
- § 39a Einfache elektronische Zeugnisse
- § 40 Beglaubigung einer Unterschrift
- § 40a Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur
- § 40b Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift
- § 41 Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift
- § 42 Beglaubigung einer Abschrift
- § 43 Feststellung des Zeitpunktes der Vorlegung einer privaten Urkunde
- Abschnitt 4 Behandlung der Urkunden
- § 44 Verbindung mit Schnur und Prägesiegel
- § 44a Änderungen in den Urkunden
- § 44b Nachtragsbeurkundung
- § 45 Urschrift
- § 45a Aushändigung der Urschrift
- § 45b Verwahrung und Aushändigung elektronischer Urkunden
- § 46 Ersetzung der Urschrift
- § 47 Ausfertigung
- § 48 Zuständigkeit für die Erteilung der Ausfertigung
- § 49 Form der Ausfertigung
- § 50 Übersetzungen
- § 51 Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht
- § 52 Vollstreckbare Ausfertigungen
- § 53 Einreichung beim Grundbuchamt oder Registergericht
- § 54 Rechtsmittel
- Abschnitt 5 Verwahrung der Urkunden
- Abschnitt 6 Verwahrung
- Abschnitt 7 Schlussvorschriften
- Unterabschnitt 1 Verhältnis zu anderen Gesetzen
- § 63 Beseitigung von Doppelzuständigkeiten
- § 64 Beurkundungen nach dem Personenstandsgesetz
- § 65 Unberührt bleibendes Bundesrecht
- § 66 Unberührt bleibendes Landesrecht
- § 67 Zuständigkeit der Amtsgerichte; Zustellung
- § 68 Übertragung auf andere Stellen
- § 69 (weggefallen)
- § 70 Amtliche Beglaubigungen
- § 71 Eidesstattliche Versicherungen in Verwaltungsverfahren
- § 72 Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts
- § 73 Bereits errichtete Urkunden
- § 74 Verweisungen
- Unterabschnitt 2 Übergangsvorschrift
- Unterabschnitt 1 Verhältnis zu anderen Gesetzen